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Alpin Apart Ischgl

AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) gelten für Beherbergungsverträge zwischen der Hotel Alpina Betriebs GmbH (im Folgenden „Beherberger“) als Betreiberin von Alpin Apart Ischgl, St. Antoniusweg 10, 6561 Ischgl, Austria, und dem Vertragspartner bzw. Gast. Sie ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981 und schließen Sondervereinbarungen nicht aus; gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen sind sie subsidiär.

Inhaltsübersicht

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Begriffsdefinitionen
  • § 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
  • § 4 Beginn und Ende der Beherbergung
  • § 5 Rücktritt – Stornogebühr
  • § 6 Ersatzunterkunft
  • § 7 Rechte des Vertragspartners
  • § 8 Pflichten des Vertragspartners
  • § 9 Rechte des Beherbergers
  • § 10 Pflichten des Beherbergers
  • § 11 Haftung für eingebrachte Sachen
  • § 12 Haftungsbeschränkungen
  • § 13 Tierhaltung
  • § 14 Verlängerung der Beherbergung
  • § 15 Beendigung – Vorzeitige Auflösung
  • § 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
  • § 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  • § 18 Sonstiges

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

§ 2 Begriffsdefinitionen

„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde usw.).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung

3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.

3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens bis zum im Angebot angegebenen Fristdatum (einlangend) zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z. B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.

3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

§ 5 Rücktritt – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.

5.6 Außerhalb des im § 5.5 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

  • bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
  • in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.

Behinderungen der Anreise

5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. extremer Schneefall, Hochwasser usw.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.

5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Ersatzunterkunft

6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

§ 9 Rechte des Beherbergers

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. vom Gast eingebrachten Sachen zu.

9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Beherbergers

10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft: a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können; b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

§ 11 Haftung für eingebrachte Sachen

11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen, sofern diese dem Beherberger oder befugten Personen übergeben oder an einen angewiesenen Ort gebracht wurden. Die Haftung ist gemäß Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte begrenzt. Wird der Aufforderung zur Hinterlegung an einem besonderen Aufbewahrungsort nicht unverzüglich nachgekommen, ist der Beherberger von jeglicher Haftung befreit.

11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nur bei Kenntnis der Beschaffenheit zur Aufbewahrung oder bei Verschulden des Beherbergers oder seiner Leute.

11.4 Die Verwahrung von wesentlich wertvolleren Gegenständen als üblich kann abgelehnt werden.

11.5 Bei übernommener Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis angezeigt wird. Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis geltend zu machen.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.

§ 13 Tierhaltung

13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

13.3 Der Vertragspartner bzw. Gast hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen. Der Nachweis ist auf Aufforderung zu erbringen.

13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger zur ungeteilten Hand für Schäden durch mitgebrachte Tiere.

13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

§ 14 Verlängerung der Beherbergung

14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung rechtzeitig an, so kann der Beherberger zustimmen; eine Verpflichtung besteht nicht.

14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Betrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt sind, verlängert sich der Vertrag für die Dauer der Unmöglichkeit. Eine Reduktion des Entgelts ist nur möglich, wenn Leistungen infolge der Umstände nicht zur Gänze genutzt werden können. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens das in der Nebensaison übliche Entgelt zu verlangen.

§ 15 Beendigung – Vorzeitige Auflösung

15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen, abzüglich Ersparnis durch anderweitige Vermietung. Ersparnis liegt nur vor, wenn der Betrieb vollständig ausgelastet ist und die Räume anderweits vermietet werden können. Die Beweislast trägt der Vertragspartner.

15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

15.4 Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können die Vertragsparteien bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende auflösen.

15.5 Der Beherberger kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen, insbesondere bei erheblich nachteiliger Nutzung, grob ungehörigem Verhalten, ansteckender oder pflegebedürftiger Erkrankung oder Nichtzahlung fälliger Rechnungen innerhalb einer zumutbaren Frist (3 Tage).

15.6 Bei höherer Gewalt kann der Beherberger den Vertrag jederzeit ohne Frist auflösen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes

16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes, sorgt der Beherberger auf Wunsch für ärztliche Betreuung; bei Gefahr in Verzug auch ohne besonderen Wunsch.

16.2 Solange der Gast nicht entscheidungsfähig ist oder Angehörige nicht erreichbar sind, sorgt der Beherberger auf Kosten des Gastes für Behandlung; der Umfang endet, wenn der Gast entscheidungsfähig ist oder Angehörige benachrichtigt wurden.

16.3 Der Beherberger hat Ersatzansprüche für offene Arztkosten, Transport, Medikamente, Raumdesinfektion, Wäsche/Bettwäsche, Reinigung von Einrichtung, Zimmermiete einschließlich Unverwendbarkeit wegen Desinfektion sowie sonstige Schäden.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist (St. Antoniusweg 10, 6561 Ischgl, Austria).

17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Verbraucher mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (außer Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz geschlossen, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

§ 18 Sonstiges

18.1 Fristen beginnen mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes. Bei Tagesfristen zählt der Ausgangstag nicht mit. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf den entsprechenden Wochentag bzw. Kalendertag.

18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nur berechtigt aufzurechnen, wenn der Beherberger zahlungsunfähig ist oder die Forderung gerichtlich festgestellt oder anerkannt ist.

18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

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